d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; dessen Verletzung führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.8 Der BVE kommt als Beschwerdeinstanz volle Überprüfungsbefugnis zu (Art. 66 Abs. 1 VRPG). Daher konnte die Gehörsverletzung im Verfahren der BVE geheilt werden. Dem Beschwerdeführer resultiert aus dieser Heilung kein Rechtsnachteil.