Zudem brachte er auch in seiner Begründung zum Ausdruck, gemäss seiner Auffassung verursache die nicht gewerblich betriebene Werkstatt (zu) viel Lärm. Da an Parteieingaben von nicht anwaltlich vertretenen Personen keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen,7 hat der Beschwerdeführer damit sinngemäss gerügt, die Umnutzung sei wegen dem dadurch verursachten Lärm nicht bewilligungsfähig. Zudem prüft die Bewilligungsinstanz von Amtes wegen, ob ein Bauvorhaben mit den massgeblichen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen vereinbar ist. Dazu gehört insbesondere auch die Umweltschutzgesetzgebung. In dem sich die Stadt Thun zu der mit der Umnutzung der ehemaligen Garage in eine nicht gewerbliche