c) Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 18. April 2017 im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die Umnutzung der bestehenden Garage in eine Werkstatt generiere viel Lärm. Er erhebe Rechtsverwahrung. Diese Eingabe kann zwar so gelesen werden, als meldete er gegen die Umnutzung der Garage "nur" Rechtsverwahrung an. Im einleitenden Satz der Eingabe hielt er aber fest, dass er gegen das gesamte Bauvorhaben Einsprache erhebe. Zudem brachte er auch in seiner Begründung zum Ausdruck, gemäss seiner Auffassung verursache die nicht gewerblich betriebene Werkstatt (zu) viel Lärm.