Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; es genügt, wenn sie die wesentlichen Gesichtspunkte darlegt.6 Zudem verpflichtete der Untersuchungsgrundsatz die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 VRPG).