Die Gemeinde hat in ihrem Entscheid ausgeführt, das Bauvorhaben sei in der Wohnzone W2 zonenkonform. Zu der mit der Umnutzung der ehemaligen Garage verbundenen Lärmbelastung hat sie sich nicht geäussert. Im vorliegenden Verfahren brachte sie vor, diesbezüglich verweise sie auf Art. 17 und 18 des Ortspolizeireglements. Gegen entsprechende Verstösse sei privatrechtlich vorzugehen. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). RA Nr. 110/2017/114 4