a) Der Beschwerdeführer wirft der Gemeinde vor, sie habe sich mit der Lärmbelastung, die mit der Umnutzung der Garage verbunden sei, in ihrem Entscheid nicht auseinandergesetzt. Zudem sei fraglich, ob die Baubewilligungsbehörde überhaupt einen Augenschein vor Ort vorgenommen habe. Damit rügt er sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. des Untersuchungsgrundsatzes.