3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, gab der Beschwerdegegnerschaft sowie der Stadt Thun Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und forderte die Stadt Thun auf, die Vorakten einzureichen. Zudem bat es die Kantonspolizei Bern, Fachstelle Lärmakustik / Lasertechnik einen Bericht zur Lärmsituation zu erstellen. 4. Auf die Rechtsschriften sowie den Fachbericht wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und