gewerbliche Werkstatt sowie für das Errichten von drei zusätzlichen Parkplätzen auf Parzelle Thun-Strättligen Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache und meldete Rechtsverwahrung an. Mit Entscheid vom 17. August 2017 nahm die Stadt Thun von der Rechtsverwahrung Kenntnis, wies die Einsprache ab und erteilte dem Bauvorhaben die nachträgliche Baubewilligung. 2. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 17. September 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: