Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Regierungsstatthalteramt Thun hat somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von Fr. 3'605.60 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Abschreibungsverfügung des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 15. August 2017 wird aufgehoben. 2. Die Vorakten gehen zurück an das Regierungsstatthalteramt Thun. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;