Die Kosten des Baugesuchsverfahrens werden im Entscheid über die Projektänderung neu zu verfügen sein. Im vorliegenden Verfahren erübrigt es sich daher, auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen. Aus diesem Grund kann auch darauf verzichtet werden, die im Zusammenhang mit dieser Rüge gestellten Anträge auf Akteneinsicht der Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik vom 1. November 2017 zu behandeln. 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr RA Nr. 110/2017/111 7