d) Damit zeigt sich, dass die Vorinstanz das bisherige Verfahren zu Unrecht vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben hat. In Gutheissung der Beschwerde ist die Abschreibungsverfügung vom 15. August 2017 aufzuheben. Das Regierungsstatthalteramt wird das Bauvorhaben mit Projektänderung im bisherigen Baubewilligungsverfahren und im Sinne der Erwägungen des rechtskräftigen Entscheids der BVE vom 7. Juli 2017 weiterzuführen haben.