Für eine Abschreibung des laufenden Verfahrens bestand somit kein Anlass. Daran ändert auch der Einwand des Regierungsstatthalteramts nichts, wonach man im Hinblick auf ein korrektes und straffes Verfahren für das nun zu beurteilende Projekt von der Bauherrschaft eine neue Baueingabe mit allen erforderlichen Plänen und bereinigten Unterlagen verlangt habe. Solches ist auch im Rahmen des fortzuführenden Projektänderungsverfahrens möglich.