Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin ein rechtserhebliches Interesse an der Beurteilung ihres Baugesuchs inkl. Projektänderung (vgl. E. 1b). Das ursprüngliche Baugesuch wurde durch die Einreichung der Projektänderung nicht hinfällig. Vielmehr wird beim neuen Entscheid auf dieses abzustellen sein, soweit es nicht mit der Projektänderung abgeändert wurde. Für eine Abschreibung des laufenden Verfahrens bestand somit kein Anlass.