BewD ist damit, dass ein Vorhaben angepasst werden kann, ohne ein neues Baubewilligungsverfahren eröffnen zu müssen. c) Ein Verfahren ist gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG dann abzuschreiben, wenn im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache wegfällt, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin ein rechtserhebliches Interesse an der Beurteilung ihres Baugesuchs inkl. Projektänderung (vgl. E. 1b).