Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, soll mit Art. 43 BewD verhindert werden, dass ein neues Baubewilligungsverfahren angehoben werden muss, wenn am ursprünglichen Projekt nur untergeordnete Änderungen vorgenommen werden. Nur wenn ein Bauvorhaben in seinen Grundzügen verändert wird, liegt ein neues Projekt vor, das die Einleitung eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfordert.6 Sinn und Zweck einer Projektänderung nach Art. 43 6 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 32-32d N. 12 f. RA Nr. 110/2017/111 6