b) Das Regierungsstatthalteramt war bei Wiederaufnahme des Verfahrens an die Qualifikation des Vorhabens als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD gebunden. Für die Behandlung als neues Baugesuch und damit die Einleitung eines neuen Baubewilligungsverfahrens bestand somit kein Raum. Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, soll mit Art. 43 BewD verhindert werden, dass ein neues Baubewilligungsverfahren angehoben werden muss, wenn am ursprünglichen Projekt nur untergeordnete Änderungen vorgenommen werden.