Wenn nun die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 geltend macht, die geplanten Änderungen würden den Rahmen einer Projektänderung sprengen und es liege ein neues Bauprojekt vor, so kommt sie mit diesem Vorbringen zu spät. Über diese Frage hat die BVE mit Entscheid vom 7. Juli 2107 rechtskräftig entschieden, weshalb darauf nicht erneut eingegangen werden muss. Auch das Regierungsstatthalteramt geht im Übrigen davon aus, dass es sich rechtlich um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD handelt (vgl. Stellungnahme vom 2. Oktober 2017, S.1).