a) Mit Entscheid vom 7. Juli 2017 kam die BVE zum Schluss (E. 2a), dass das Bauvorhaben trotz der Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild durch die von der Beschwerdeführerin eingereichte Projektänderung vom 23. Juni 2017 in den Grundzügen gleich geblieben ist. Es liege somit eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD vor. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.