32d N. 13. RA Nr. 110/2017/111 5 110/2016/96). Trotzdem werden diese Einsprecher bei der eigentlichen Beurteilung des Projektänderungsgesuchs durch das Regierungsstatthalteramt gestützt auf Art. 43 Abs. 2 BewD allenfalls als berührte Dritte in das Verfahren miteinzubeziehen sein, sollte das Vorhaben nicht ohnehin nochmals publiziert werden müssen (vgl. Rückweisungsentscheid vom 7. Juli 2017 in dieser Sache, E. 2c). 2. Behandlung der Projektänderung, Abschreibungsverfügung