c) Das Regierungsstatthalteramt verlangt, dass im Falle des Eintretens neben dem H.________ auch den weiteren Einsprechern (Herr F.________, Herr G.________) das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Dies ist jedoch nicht angezeigt, da sich diese Einsprecher – im Unterschied zum H.________ – trotz Anfrage nicht am Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2016/96 beteiligten und ihre Einsprache damit als zurückgezogen galt (so ausdrücklich in der Verfügung vom 14. Juli 2016, RA Nr. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32-