Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin besteht schliesslich auch darin, dass der angefochtene Entscheid einen Einfluss auf das anwendbare Recht hat. So bleibt bei einer Weiterführung des Verfahrens als Projektänderung das Recht im Zeitpunkt der ursprünglichen Baueingabe massgebend.5 Wird dagegen – wie vorliegend – das Verfahren abgeschrieben und ein neues Baugesuchsverfahren eingeleitet, so ist das Recht zum Zeitpunkt der Einreichung des neuen Baugesuchs massgebend. Die Beschwerdeführerin ist daher durch die angefochtene Abschreibungsverfügung beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.