Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Regierungsstatthalteramt für das eingereichte Projektänderungsgesuch ein neues Baubewilligungsverfahren unter neuer Nummer eingeleitet hat. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführerin bereits mit der Abschreibungsverfügung Kosten auferlegt wurden, welche sie bei ordentlichem Abschluss des Verfahrens durch einen Bauentscheid erst zu einem späteren Zeitpunkt zu begleichen hätte. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin besteht schliesslich auch darin, dass der angefochtene Entscheid einen Einfluss auf das anwendbare Recht hat.