Als Baugesuchstellerin ist die Beschwerdeführerin direkte Adressatin der Abschreibungsverfügung und hat daher ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das von ihr eingereichte Baugesuch inkl. Projektänderung durch einen ordentlichen Bauentscheid abgeschlossen und nicht abgeschrieben wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Regierungsstatthalteramt für das eingereichte Projektänderungsgesuch ein neues Baubewilligungsverfahren unter neuer Nummer eingeleitet hat.