4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). RA Nr. 110/2017/111 4 b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c VRPG).