Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 verzichtete der H.________ als verbleibender Einsprecher auf die Beteiligung am Beschwerdeverfahren gegen die Abschreibungsverfügung. Die Gemeinde beantragt in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Abschreibungsverfügung. Mit Replik vom 1. November 2017 nahm die Beschwerdeführerin zu den Eingaben des Regierungsstatthalteramts vom 2. Oktober 2017 und der Gemeinde vom 18. Oktober 2017 Stellung. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten