Die bisher aufgelaufenen Kosten seien in einem neuen Bauentscheid über das Bauvorhaben mit Projektänderung neu zu verfügen. Eventualiter sei die Verteilung der bisherigen Verfahrenskosten und Gebühren nach dem Prinzip der kostendeckenden Gebühren anzupassen und zu begründen. 4. Das Baugesuchsverfahren bbew 119/2017 sei für die Zeit des Beschwerdeverfahrens zu sistieren." 1 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). RA Nr. 110/2017/111 3