3. Gegen die Abschreibungsverfügung vom 15. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin am 14. September 2017 Beschwerde bei BVE ein. Dabei beantragt sie Folgendes: "1. Die Abschreibungsverfügung bbew 76/2015 vom 15. August 2017 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Bauvorhaben mit der Projektänderung im bisherigen Baubewilligungsverfahren bbew 76/2015 fortzuführen. 3. Die bisher aufgelaufenen Kosten seien in einem neuen Bauentscheid über das Bauvorhaben mit Projektänderung neu zu verfügen.