2. Mit Abschreibungsverfügung vom 15. August 2017 führte das Regierungsstatthalteramt Thun aus, durch das Einreichen der Projektänderung habe die Bauherrschaft auf die Neubeurteilung ihres ursprünglichen Baugesuch verzichtet, weshalb ihr das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer diesbezüglichen Verfügung oder an einem Entscheid fehle. Das Regierungsstatthalteramt schrieb das ursprüngliche Baugesuch (bbew 76/2017) vom Geschäftsverzeichnis ab und erfasste die im Beschwerdeverfahren eingereichte Projektänderung als neues Baugesuch in einem neuen Baubewilligungsverfahren (bbew 119/2017).