Während des Beschwerdeverfahrens reichte sie eine Projektänderung ein. Mit RA Nr. 110/2017/111 2 Entscheid vom 7. Juli 2017 (RA Nr. 110/2016/96) kam die BVE zum Schluss, dass es sich dabei um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD1 handelt. Sie hob den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Thun vom 1. Juni 2016 auf und wies die Sache zur Beurteilung der Projektänderung im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.