III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde und die Beschwerdeakten werden an das Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Thun weitergeleitet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 12 Vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 13 RA Nr. 110/2017/10 8 IV. Eröffnung