b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Behörden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Die Beschwerdegegner haben in der Hauptsache keine Anträge gestellt und sich bezüglich der Frage der Zuständigkeit nicht vernehmen lassen. Ihnen ist daher für den Erlass dieses Zwischenentscheids kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.12 Es werden daher keine Parteikosten gesprochen.