Vielmehr müsste im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens gemäss Art. 9 VRPG darüber entschieden werden, wer die Sache weiter behandelt. Die BVE kommt dafür nicht in Frage.11 2. Verfahrenskosten a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8 Vgl. Art. 40 Abs. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Art. 49 Abs. 1 BauG 9 Vgl. dazu auch Edi Freiburghaus, Der Vollzug des Gewässerschutzes im Kanton Bern, Bern 2014, S. 104