c) Sofern die Beschwerdeführenden weitere Anträge im Verfahren stellen, ist für deren weitere Behandlung ebenfalls das Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Thun zuständig. Die Beschwerdeführenden zweifeln in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2017 die Unabhängigkeit des Regierungsstatthalters von Thun an. Würde es dem Regierungsstatthalter von Thun tatsächlich an Unparteilichkeit fehlen, hätte dies nicht zur Folge, dass die BVE zuständig würde. Vielmehr müsste im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens gemäss Art. 9 VRPG darüber entschieden werden, wer die Sache weiter behandelt.