Daher ist zur Beurteilung der Beschwerde nicht die BVE, sondern das Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Thun zuständig. Auf die Beschwerde wird deshalb im Sinne eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids nicht eingetreten und das Verfahren an das Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Thun überwiesen.10