b) Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c VRPG beurteilt die BVE Beschwerden gegen Verfügungen von Gemeinden nur dann, wenn dies die Gesetzgebung ausdrücklich vorsieht. Dies ist nur bei Bausachen der Fall.8 Verfügungen der Gemeinde im Bereich des Gewässerschutzes unterliegen der Beschwerde nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG und sind durch das Regierungsstatthalteramt zu beurteilen.9 Daher ist zur Beurteilung der Beschwerde nicht die BVE, sondern das Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Thun zuständig.