17 Abs. 4 KGV3). Nach Art. 31 KGschG4 können Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften erlassen werden, nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes (KoG5) und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG6) angefochten werden. Die Gemeinde Sigriswil spricht in ihrem Entscheid zwar von einem Baugesuch und führt Baurechtsbestimmungen an. Inhaltlich handelt es sich jedoch um eine Gewässerschutzbewilligung. Die Beschwerdeführenden führen dagegen Beschwerde und erheben gleichzeitig eine Rechtsverweigerungsbeschwerde.