a) Im Entscheid der BVE vom 4. Juni 2013 wurde festgehalten, dass für den umstrittenen Sickerschacht nur eine Gewässerschutzbewilligung, aber keine Baubewilligung nötig gewesen sei. Da der Sickerschacht nicht in einer Grundwasserschutzzone liegt, ist die Gemeinde für die Erteilung der Gewässerschutzbewilligung oder auch für die Bewilligung des Verzichts auf die Versickerung zuständig, nicht das Amt für Wasser und Abfall (Art. 17 Abs. 4 KGV3).