7 hienach zurückzuweisen. 7. Die Gemeinde sei für die weitere Beurteilung anzuweisen, das Dach-, Terrassenund Sickerwasser (=das umgeleitete Hangwasser) unten mit einer Sickerleitung wieder aufzufangen und in die bestehende Meteorleitung einzuführen, eventuell die Beschwerdeführer zu ermächtigen, die Arbeiten zur Umleitung ersatzvornahmeweise auf Kosten der Behörde, auszuführen. 8. Der Gemeinde sei eine angemessene Frist zur Umsetzung der Anweisungen gemäss Ziff. 7 hievor zu setzen.