Es sei darauf zu verzichten, die beiden Sickerschächte mit ausreichend dimensionierten Schlammsammlern zu versehen. 5. Es sei festzustellen, dass die Einwohnergemeinde Sigriswil der Rechtsverweigerung verfallen sei. 6. Im Übrigen sei die Sache an die Gemeinde zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und mit den Anweisungen gemäss Ziff. 7 hienach zurückzuweisen.