47 BauG). 6. Die Kosten dieser Verfügung betragen Fr. 280.00 und werden der Stockwerkeigentümergemeinschaft von Parzelle Nr. O.________ auferlegt." In der von der Gemeinde angefügten Rechtsmittelbelehrung ist die BVE als Beschwerdeinstanz aufgeführt. 2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 20. Januar 2017 Beschwerde bei der BVE ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: RA Nr. 110/2017/10 4