4. Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind strafbar nach Art. 50 BauG (Busse bis zu Fr. 40'000.00 in besonders schweren Fällen und bei Rückfall bis zu Fr. 100'000.00), bzw. nach Art. 292 StGB (Busse). 5. Kommt die Stockwerkeigentümergemeinschaft dieser Verfügung innert gesetzter Frist nicht vollständig und vorschriftsgemäss nach, wird die Gemeinde ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme schreiten, d.h. auf deren Kosten die Wiederherstellungsverfügung selber ausführen oder Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG).