Der zweite Sickerschacht bedürfe zwar keiner Bau- jedoch einer Gewässerschutzbewilligung. Weiter seien die Sickerschächte – wie eine Kontrolle der Gemeinde im Jahr 2009 ergeben habe – offenbar auch technisch nicht korrekt ausgeführt worden, insbesondere fehlten die Schlammsammler. Die BVE hiess die damalige Beschwerde der Beschwerdeführenden teilweise gut, da die Gemeinde auf die gewässerschutzpolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführenden hätte eintreten sollen. Sie wies die Gemeinde an zu prüfen, ob ein vorschriftswidriger Zustand im Sinne von Art. 22 KGSchG vorliegt, der eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erfordert.1 Gestützt auf diesen Entscheid