1. Die Beschwerdegegner haben in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts oberhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführenden ein Mehrfamilienhaus und für die Versickerung zwei Sickerschächte erstellt. Mit Entscheid vom 4. Juni 2013 stellte die Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) fest, dass die Versickerungsanlage auf dem Grundstück der Beschwerdegegner, insbesondere der zweite Sickerschacht auf der Ostseite des Hauses, beim Hausbau im Jahr 1994 nicht bewilligt worden sei. Der zweite Sickerschacht bedürfe zwar keiner Bau- jedoch einer Gewässerschutzbewilligung.