ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/10 Bern, 10. April 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. O.________, bestehend aus: Herrn C.________ Beschwerdegegner 1 Frau D.________ Beschwerdegegnerin 2 Herrn E.________ Beschwerdegegner 3 Frau F.________ Beschwerdegegnerin 4 Frau G.________ Beschwerdegegnerin 5 Herrn H.________ Beschwerdegegner 6 Frau I.________ Beschwerdegegnerin 7 Herrn J.________ Beschwerdegegner 8 Frau K.________ Beschwerdegegnerin 9 RA Nr. 110/2017/10 2 Frau L.________ Beschwerdegegnerin 10 per Adresse M.________ alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt N.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil vom 20. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr.: 10953 (BG 938/011-2014); Schlammsammler vor die bestehenden Sickerschächte) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegner haben in den 90er-Jahren des letzten Jahrhunderts oberhalb der Liegenschaft der Beschwerdeführenden ein Mehrfamilienhaus und für die Versickerung zwei Sickerschächte erstellt. Mit Entscheid vom 4. Juni 2013 stellte die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) fest, dass die Versickerungsanlage auf dem Grundstück der Beschwerdegegner, insbesondere der zweite Sickerschacht auf der Ostseite des Hauses, beim Hausbau im Jahr 1994 nicht bewilligt worden sei. Der zweite Sickerschacht bedürfe zwar keiner Bau- jedoch einer Gewässerschutzbewilligung. Weiter seien die Sickerschächte – wie eine Kontrolle der Gemeinde im Jahr 2009 ergeben habe – offenbar auch technisch nicht korrekt ausgeführt worden, insbesondere fehlten die Schlammsammler. Die BVE hiess die damalige Beschwerde der Beschwerdeführenden teilweise gut, da die Gemeinde auf die gewässerschutzpolizeiliche Anzeige der Beschwerdeführenden hätte eintreten sollen. Sie wies die Gemeinde an zu prüfen, ob ein vorschriftswidriger Zustand im Sinne von Art. 22 KGSchG vorliegt, der eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erfordert.1 Gestützt auf diesen Entscheid 1 Entscheid der BVE RA Nr. 120/2012/58 vom 04.06.2013 RA Nr. 110/2017/10 3 forderte die Gemeinde Sigriswil die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 17. September 2013 auf, ein allfälliges Gesuch für eine nachträgliche Gewässerschutzbewilligung bis Ende Oktober 2013 einzureichen. Die Beschwerdegegner reichten am 10. Februar 2014 eine nachträgliche Gewässerschutzbewilligung für das unveränderte Betreiben der bestehenden Versickerungsanlage ein. Dabei verwendeten sie das Baugesuchsformular. Mit Schreiben vom 17. November 2016 informierte die Gemeinde die Eigentümergemeinschaft der Beschwerdegegner, dass die Schlammsammler vor den Sickerschächten noch immer nicht erstellt seien. Diese Schächte seien zwingend zu erstellen und durch die Gemeinde abzunehmen. Die Gemeinde gewährte den Beschwerdegegnern dazu das rechtliche Gehör mit einer Frist bis am 2. Dezember 2016. Die Gemeinde verfügte am 20. Dezember 2016: "1. Der Einbau eines zweiten Sickerschachtes auf der Ostseite wird bewilligt. 2. Das Baugesuch vom 10.02.2014 wird abgewiesen, soweit mehr oder anderes verlangt wird. 3. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft der Parzelle Nr. O.________ wird aufgefordert, bis zum 30. April 2017 die beiden Sickerschächte mit ausreichend dimensionierten Schlammsammlern zu versehen, welche durch die Bauabteilung Sigriswil abzunehmen und anschliessend durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu unterhalten sind. 4. Widerhandlungen gegen diese Verfügung sind strafbar nach Art. 50 BauG (Busse bis zu Fr. 40'000.00 in besonders schweren Fällen und bei Rückfall bis zu Fr. 100'000.00), bzw. nach Art. 292 StGB (Busse). 5. Kommt die Stockwerkeigentümergemeinschaft dieser Verfügung innert gesetzter Frist nicht vollständig und vorschriftsgemäss nach, wird die Gemeinde ohne weitere Verfügung zur Ersatzvornahme schreiten, d.h. auf deren Kosten die Wiederherstellungsverfügung selber ausführen oder Dritte ausführen lassen (Art. 47 BauG). 6. Die Kosten dieser Verfügung betragen Fr. 280.00 und werden der Stockwerkeigentümergemeinschaft von Parzelle Nr. O.________ auferlegt." In der von der Gemeinde angefügten Rechtsmittelbelehrung ist die BVE als Beschwerdeinstanz aufgeführt. 2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 20. Januar 2017 Beschwerde bei der BVE ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: RA Nr. 110/2017/10 4 "1. Die Wiederherstellungsverfügung der Einwohnergemeinde vom 20. Dezember 2016 sei aufzuheben. 2. Dem Einbau eines zweiten Sickerschachtes auf der Ostseite sei die Bewilligung zu verweigern. 3. Das "Unterhalten" der beiden schadenstiftenden Wasser-Umleitungsschächte zwecks der Weiterführung der Einwässerung der unterliegenden Liegenschaften sei zu verweigern. 4. Es sei darauf zu verzichten, die beiden Sickerschächte mit ausreichend dimensionierten Schlammsammlern zu versehen. 5. Es sei festzustellen, dass die Einwohnergemeinde Sigriswil der Rechtsverweigerung verfallen sei. 6. Im Übrigen sei die Sache an die Gemeinde zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und mit den Anweisungen gemäss Ziff. 7 hienach zurückzuweisen. 7. Die Gemeinde sei für die weitere Beurteilung anzuweisen, das Dach-, Terrassen- und Sickerwasser (=das umgeleitete Hangwasser) unten mit einer Sickerleitung wieder aufzufangen und in die bestehende Meteorleitung einzuführen, eventuell die Beschwerdeführer zu ermächtigen, die Arbeiten zur Umleitung ersatzvornahmeweise auf Kosten der Behörde, auszuführen. 8. Der Gemeinde sei eine angemessene Frist zur Umsetzung der Anweisungen gemäss Ziff. 7 hievor zu setzen. 9. Verfahrensleitender Antrag: Den Beschwerdeführenden sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte mit dem Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Thun ein Meinungsaustauschverfahren durch. Nachdem sich die Behörden einig waren über die Zuständigkeit des Regierungs- statthalteramts des Verwaltungskreises Thun, teilte das Rechtsamt den Parteien mit, dass es beabsichtigt, das Verfahren formlos an den Regierungsstatthalter zu überweisen und gewährte dazu das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführenden verlangten daraufhin die Beurteilung der Sache durch die BVE. Die Gemeinde und die Beschwerdegegner liessen sich dazu nicht vernehmen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/10 5 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Im Entscheid der BVE vom 4. Juni 2013 wurde festgehalten, dass für den umstrittenen Sickerschacht nur eine Gewässerschutzbewilligung, aber keine Baubewilligung nötig gewesen sei. Da der Sickerschacht nicht in einer Grundwasserschutzzone liegt, ist die Gemeinde für die Erteilung der Gewässerschutzbewilligung oder auch für die Bewilligung des Verzichts auf die Versickerung zuständig, nicht das Amt für Wasser und Abfall (Art. 17 Abs. 4 KGV3). Nach Art. 31 KGschG4 können Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften erlassen werden, nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes (KoG5) und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG6) angefochten werden. Die Gemeinde Sigriswil spricht in ihrem Entscheid zwar von einem Baugesuch und führt Baurechtsbestimmungen an. Inhaltlich handelt es sich jedoch um eine Gewässerschutzbewilligung. Die Beschwerdeführenden führen dagegen Beschwerde und erheben gleichzeitig eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie führen dazu aus, die Gemeinde Sigriswil weigere sich, "die durch gerichtliche Gutachten in ihrem enormen Ausmass bestätigte Einwässerung" zu beseitigen.7 In Rechtsbegehren Ziffer 7 verlangen die Beschwerdeführenden sodann, die Gemeinde sei für die weitere Beurteilung anzuweisen, das Dach-, Terrassen- und Sickerwasser (=das umgeleitete Hangwasser) unten mit einer Sickerleitung wieder aufzufangen und in die bestehende Meteorleitung einzuführen, eventuell die Beschwerdeführerenden zu ermächtigen, die Arbeiten zur 3 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (BSG 821.1) 4 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Beschwerde S. 53 RA Nr. 110/2017/10 6 Umleitung ersatzvornahmeweise auf Kosten der Behörde, auszuführen. Sie begründen diesen Antrag damit, dass der knapp unter der Humusschicht liegende Felsen kein Wasser versickern lasse. Umstritten ist somit vorliegend die Erteilung einer Gewässerschutzbewilligung durch die Gemeinde Sigriswil und die Notwendigkeit weitergehender gewässerschutzpolizeilicher Massnahmen. b) Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c VRPG beurteilt die BVE Beschwerden gegen Verfügungen von Gemeinden nur dann, wenn dies die Gesetzgebung ausdrücklich vorsieht. Dies ist nur bei Bausachen der Fall.8 Verfügungen der Gemeinde im Bereich des Gewässerschutzes unterliegen der Beschwerde nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a VRPG und sind durch das Regierungsstatthalteramt zu beurteilen.9 Daher ist zur Beurteilung der Beschwerde nicht die BVE, sondern das Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Thun zuständig. Auf die Beschwerde wird deshalb im Sinne eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids nicht eingetreten und das Verfahren an das Regierungs- statthalteramt des Verwaltungskreises Thun überwiesen.10 c) Sofern die Beschwerdeführenden weitere Anträge im Verfahren stellen, ist für deren weitere Behandlung ebenfalls das Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Thun zuständig. Die Beschwerdeführenden zweifeln in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2017 die Unabhängigkeit des Regierungsstatthalters von Thun an. Würde es dem Regierungsstatthalter von Thun tatsächlich an Unparteilichkeit fehlen, hätte dies nicht zur Folge, dass die BVE zuständig würde. Vielmehr müsste im Rahmen eines Ablehnungsverfahrens gemäss Art. 9 VRPG darüber entschieden werden, wer die Sache weiter behandelt. Die BVE kommt dafür nicht in Frage.11 2. Verfahrenskosten a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8 Vgl. Art. 40 Abs. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und Art. 49 Abs. 1 BauG 9 Vgl. dazu auch Edi Freiburghaus, Der Vollzug des Gewässerschutzes im Kanton Bern, Bern 2014, S. 104 10 Vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 6 N. 5 und Art. 5 N. 8 f. 11 Vgl. insb. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 9 N. 19 RA Nr. 110/2017/10 7 Da die angefochtene Verfügung die Rechtsmittelbelehrung enthält, wonach die BVE für die Beschwerde zuständig ist, rechtfertigt es sich, keine Verfahrenskosten zu erheben. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Behörden haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Die Beschwerdegegner haben in der Hauptsache keine Anträge gestellt und sich bezüglich der Frage der Zuständigkeit nicht vernehmen lassen. Ihnen ist daher für den Erlass dieses Zwischenentscheids kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden.12 Es werden daher keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde und die Beschwerdeakten werden an das Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Thun weitergeleitet. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 12 Vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 13 RA Nr. 110/2017/10 8 IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt N.________, mit Beilage gemäss Ziffer 1, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Thun, eingeschrieben mit den amtlichen Akten (inkl. Vorakten) BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin