3. Der Beschwerdeführer 1, der Beschwerdeführer 2, der Beschwerdeführer 3, der Beschwerdeführer 4, die Beschwerdeführerin 5, die Beschwerdeführenden 6 und 7 sowie die Beschwerdeführenden 8-16 haben der Beschwerdegegnerin je einen Parteikostenanteil von Fr. 1'494.– zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 6 und 7 sowie die Beschwerdeführenden 8-16 haften jeweils solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag. IV. Eröffnung