2. Dem Beschwerdeführer 1, dem Beschwerdeführer 2, dem Beschwerdeführer 3, dem Beschwerdeführer 4, der Beschwerdeführerin 5, den Beschwerdeführenden 6 und 7 sowie den Beschwerdeführenden 8-16 werden je Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden 6 und 7 sowie die Beschwerdeführenden 8-16 haften jeweils solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. RA Nr. 110/2017/108 44