108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.55 Folglich belaufen sich die zu berücksichtigenden Parteikosten der Beschwerdegegnerin auf Fr. 10'458.–. Nach dem Gesagten haben der Beschwerdeführer 1, der Beschwerdeführer 2, der Beschwerdeführer 3, der Beschwerdeführer 4, die Beschwerdeführerin 5, die