d) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf insgesamt Fr. 11'263.25 (Honorar Fr. 10'318.–, Auslagen Fr. 140.–, Mehrwertsteuer Fr. 805.25) und gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch mehrwertsteuerpflichtig bzw. Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe54 und profitiert damit letztlich ebenfalls vom Vorsteuerabzug. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m.