19 Abs. 1 GebV53). Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführenden angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Die Pauschalgebühr wird daher um einen Drittel auf Fr. 1'400.– pro Beschwerde reduziert. Sowohl die Beschwerdeführenden 6 und 7 als auch die Beschwerdeführenden 8- 16 haften jeweils solidarisch für den gesamten auf sie entfallenden Betrag.