Beschwerdeführenden keine solchen Auflagen gefordert, sondern lediglich den Bauabschlag bzw. die Projektänderungen beantragt. Andererseits kommt den fraglichen Auflagen im Vergleich zu den Rügen, die sich als vollumfänglich unbegründet erwiesen haben bzw. auf welche gar nicht erst eingetreten worden ist, eine absolut untergeordnete Bedeutung zu. Die Beschwerdeführenden haben somit die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'100.– pro Beschwerde (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV53).